Donnerstag, 25. Oktober 2007 22:24
In einem Urteil des Oberverwaltungsgericht Lüneburg vom 19.04.2007 (7 LC 67/05) zur Sanierung von Boden und Grundwasser nach einem Heizölschaden stellt das Gericht fest: „Ein Grundwasserschaden besteht, wenn die Konzentrationen gefährlicher Stoffe über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, weil sie z. B. höher als die geogenen und ubiquitären Hintergrundwerte des Grundwassers sind“ und führt weiter aus “ Nach dem mittlerweile von der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) 2004 veröffentlichten Stoffkatalog „Geringfügigkeitsschwellen zur Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen“ markiert der Wert von 100 µg MKW/l Grundwasser die Geringfügigkeitsschwelle. Erst wenn die Schwellen unterschritten sind, wird davon ausgegangen, dass sich langfristig die natürliche Grundwasserbeschaffenheit und damit der schadensfreie Zustand nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wieder einstellt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Festsetzung eines Sanierungszielwertes von 200 µg MKW/l für das Grundwasser die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.“ Nach einem anfänglich auf 100 µg MKW/l festgesetzten Sanierungsziel wurde dieses aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf 200 angehoben. Weitere Ausführungen des OVG beziehen sich auf das Verhältniss des LAWA-Prüfwertes für Grundwasser (100 – 200 µg MKW/l) zum Prüfwert der BBodSchV für Sickerwasser (200 µg MKW/l) und auf die Prüf- und Überwachungspflichten des Betreibers eines Heizöltanks.